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    Der BikeAssistant ist ein spezialisiertes Warenwirtschaftssystem.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Allgemeines

1.1 BikeAssistant H&P IT GmbH erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen in der Informationstechnologie und im Betrieb von Hard- und Softwarekomponenten.

1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die BikeAssistant H&P IT GmbH gegenüber dem Auftraggeber erbringt, wenn diesen beim ersten Auftrag vom Auftraggeber zugestimmt wurden. Bei Folgegeschäften muss daher nicht auf die AGB Bezug genommen werden. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn diese von BikeAssistant H&P IT GmbH schriftlich anerkannt wurden.

1.3 Alle Aufträge und Vereinbarungen (Service Level Agreements (SLA)) sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von BikeAssistant H&P IT GmbH schriftlich und firmengemäß gezeichnet wurden und verpflichten BikeAssistant H&P IT GmbH nur in dem in der Auftragsbestätigung bzw. in der Vereinbarung angegebenem Umfang. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2 Leistungsumfang

2.1 Der genaue Umfang der Dienstleistungen von BikeAssistant H&P IT GmbH ist mit dem Auftraggeber im jeweiligen Auftrag bzw. im SLA festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt BikeAssistant H&P IT GmbH die Dienstleistungen während der bei BikeAssistant H&P IT GmbH üblichen Geschäftszeiten. BikeAssistant H&P IT GmbH wird entsprechend dem jeweiligen Auftrag bzw. SLA für die Erbringung und Verfügbarkeit der Dienstleistungen sorgen.

2.2 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen bzw. Programmadaptierungen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung (Pflichtenheft), die der Auftraggeber BikeAssistant H&P IT GmbH zur Verfügung zu stellen hat oder die von BikeAssistant H&P IT GmbH gegen Kostenberechnung aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet werden kann. Ist kein Pflichtenheft vorhanden, so definiert sich der Leistungsumfang wie im von beiden Vertragsparteien vereinbarten Auftrag. Diese Leistungsbeschreibung (Pflichtenheft) ist vom Auftraggeber auf jeden Fall auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Machen neue oder geänderte Anforderungen des Auftraggebers eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird von BikeAssistant H&P IT GmbH auf Wunsch des Auftraggebers ein entsprechendes Angebot unterbreitet.

2.3 BikeAssistant H&P IT GmbH ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen und Technologien nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.

2.4 Leistungen von BikeAssistant H&P IT GmbH, die vom Auftraggeber über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, sind vom Auftraggeber nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils bei BikeAssistant H&P IT GmbH gültigen Sätzen zu vergüten. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der bei BikeAssistant H&P IT GmbH üblichen Geschäftszeiten, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den Auftraggeber oder durch sonstige nicht von BikeAssistant H&P IT GmbH zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

2.5 Sofern BikeAssistant H&P IT GmbH auf Wunsch des Auftraggebers Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Aufträge ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. BikeAssistant H&P IT GmbH ist nur für die von ihr selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.

2.6 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.7 Individualprogramme bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme durch den Auftraggeber spätestens vier Wochen ab Lieferung. Die Abnahme wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von BikeAssistant H&P IT GmbH akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.6 angeführten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ab Lieferung ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software durch den Auftraggeber im Echtbetrieb gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwaige auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert BikeAssistant H&P IT GmbH zu melden, die um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

2.8 Bei Bestellung von Standardprogrammen der BikeAssistant H&P IT GmbH bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

2.9 Sollte sich im Zuge der Umsetzungen der Dienstleistungen herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist BikeAssistant H&P IT GmbH verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann BikeAssistant H&P IT GmbH die weitere Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist BikeAssistant H&P IT GmbH berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von BikeAssistant H&P IT GmbH angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

2.10 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

2.11 Versicherungen erfolgen nur auf expliziten Wunsch des Auftraggebers.

3 Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch BikeAssistant H&P IT GmbH erforderlich sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Auftrages bzw. SLA’s erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang von BikeAssistant H&P IT GmbH enthalten sind.

3.2 Sofern die Dienstleistungen beim Auftraggeber vor Ort erbracht werden, ist der Arbeitgeber für die Bereitstellung sämtlicher Voraussetzungen, die zur Durchführung der Dienstleistungen durch BikeAssistant H&P IT GmbH notwendig sind, verantwortlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern der BikeAssistant H&P IT GmbH Weisungen - gleich welcher Art - zu erteilen und wird alle Anforderungen bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an die von BikeAssistant H&P IT GmbH benannte Ansprechpartner herantragen.

3.3 Der Auftraggeber stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von BikeAssistant H&P IT GmbH zur Durchführung des Auftrages bzw. SLA’s benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der von BikeAssistant H&P IT GmbH geforderten Form zur Verfügung und unterstützt BikeAssistant H&P IT GmbH auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim Auftraggeber, die Änderungen in den von BikeAssistant H&P IT GmbH für den Auftraggeber zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit BikeAssistant H&P IT GmbH hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen und müssen schriftlich über einen Change Request (siehe Punkt 6) festgehalten werden.

3.4 Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang von BikeAssistant H&P IT GmbH enthalten ist, wird der Auftraggeber auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.

3.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen von BikeAssistant H&P IT GmbH erforderlichen Passwörter und Log-Ins streng vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe von Passwörtern und Log-Ins an nicht im Auftrag oder SLA definierte Personen ist ausdrücklich untersagt.

3.6 Der Auftraggeber wird die an BikeAssistant H&P IT GmbH übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass diese bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.

3.7 Der Auftraggeber wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass BikeAssistant H&P IT GmbH in der termingerechten Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der Auftraggeber stellt sicher, dass BikeAssistant H&P IT GmbH und/oder die durch BikeAssistant H&P IT GmbH beauftragten Dritten den für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim Auftraggeber erhalten. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die an der Auftragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragten Dritte entsprechend an der Auftragserfüllung mitwirken.

3.8 Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von BikeAssistant H&P IT GmbH erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erfüllt. Zeitpläne für die von BikeAssistant H&P IT GmbH zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der Auftraggeber wird die der BikeAssistant H&P IT GmbH hierdurch entstehenden Mehraufwendungen zu den bei BikeAssistant H&P IT GmbH jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.

3.9 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die von ihm beauftragten Dritte die von BikeAssistant H&P IT GmbH eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln. Der Auftraggeber haftet gegenüber BikeAssistant H&P IT GmbH für jeden Schaden.

3.10 Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des Auftraggebers unentgeltlich.

4 Personal

Sofern, nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen, Mitarbeiter des Auftraggebers von BikeAssistant H&P IT GmbH übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung zu treffen.

5 Pönale

Etwaige Pönalzahlungen aufgrund von Zeitabweichungen müssen zwischen den Vertragsparteien schriftlich mit der Auftragserteilung vereinbart werden.

6 Change Request

Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen ("Change Request"). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner und durch Verwendung des von BikeAssistant H&P IT GmbH bereitgestellten Formulars bindend.

Die Erstellung eines Change Requests erfordert intensive fachkompetente Auseinandersetzung mit der Aufgabenstellung und den technischen Möglichkeiten der Umsetzung. Die dafür benötigte Zeit wird mit einem Abschlag von 50% auf den jeweils gültigen Stundensatz in Rechnung gestellt.

7 Leistungsstörungen

7.1 Beruht die Mangelhaftigkeit aufgrund einer Verletzung der Pflichten des Auftraggebers gemäß Punkt 3.9 ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von BikeAssistant H&P IT GmbH erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. BikeAssistant H&P IT GmbH wird auf Wunsch des Auftraggebers eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels vornehmen.

7.2 Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, werden von BikeAssistant H&P IT GmbH gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

7.3 Ferner übernimmt BikeAssistant H&P IT GmbH keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger (soweit solche vorgeschrieben sind), anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

7.4 Für Programme oder Programmänderungen, die durch den Auftraggeber bzw. von ihm bestellte Dritte verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch BikeAssistant H&P IT GmbH.

7.5 BikeAssistant H&P IT GmbH verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt BikeAssistant H&P IT GmbH die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder gibt es organisatorische oder programmtechnische Mängel, welche von BikeAssistant H&P IT GmbH zu vertreten sind, ist BikeAssistant H&P IT GmbH verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen.

7.6 Mängelrügen werden nur anerkannt, wenn sie rekonstruierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualprogrammen nach Programmabnahme gemäß Punkt 2.7 schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber BikeAssistant H&P IT GmbH alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

7.7 Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten von BikeAssistant H&P IT GmbH an den Auftraggeber. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6 Monate. § 924 ABGB "Vermutung der Mangelhaftigkeit" wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem Auftraggeber von BikeAssistant H&P IT GmbH überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte.

7.8 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

8 Haftung

8.1 BikeAssistant H&P IT GmbH haftet für Schäden aus jeglichem Rechtsgrund einschließlich Verzug, Schlechterfüllung oder außervertraglicher Haftung,

  • a) ohne Begrenzung der Schadenshöhe für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von BikeAssistant H&P IT GmbH und unabhängig vom Grad des Verschuldens bei von BikeAssistant H&P IT GmbH zu vertretenden Personenschäden;
  • b) begrenzt auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen von BikeAssistant H&P IT GmbH, soweit kein Fall aus a) gegeben ist;
  • c) je Schadensfall begrenzt auf die vertragliche Vergütung, bei Verzug oder anfänglicher Unmöglichkeit, soweit kein Fall entsprechend a) oder b) gegeben ist;
  • d) Weiterer Schadensersatz ist ausgeschlossen.

8.2 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

8.3 Ist Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so haftet bei Datenverlust BikeAssistant H&P IT GmbH maximal für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von Sicherheitskopien, sowie für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei regelmäßiger, ordnungsgemäßer Erstellung von Sicherheitskopien durch den Kunden verlorengegangen wären, maximal jedoch begrenzt mit EUR 10.000 je Schadenfall. Für die Erstellung der Sicherheitskopien ist grundsätzlich der Kunde verantwortlich, eine Abweichung hiervon muss schriftlich vereinbart werden.

9 Höhere Gewalt

Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar. Bei Vorliegen höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten hinweg, sind die Vertragspartner berechtigt, vom Auftrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.

10 Laufzeit von Aufträgen

10.1 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Auftrag aus wichtigem Grund schriftlich vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Auftrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.

10.2 BikeAssistant H&P IT GmbH ist überdies berechtigt, den Auftrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und BikeAssistant H&P IT GmbH aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.

10.3 Bei Vertragsbeendigung hat der Auftraggeber unverzüglich sämtliche ihm von BikeAssistant H&P IT GmbH überlassene Unterlagen und Dokumentationen an BikeAssistant H&P IT GmbH zurückgeben.

10.4 Auf Wunsch unterstützt BikeAssistant H&P IT GmbH bei Vertragsende den Auftraggeber bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den Auftraggeber oder einen vom Auftraggeber benannten Dritten zu den jeweiligen bei BikeAssistant H&P IT GmbH geltenden Stundensätzen.

10.5 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von BikeAssistant H&P IT GmbH möglich. Ist BikeAssistant H&P IT GmbH mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

10.6 Für die Laufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten bei einem SLA gelten die diesbezüglichen Vereinbarungen aus dem SLA selbst.

10.7 Lizenzverträge, Serviceverträge und Cloud-Dienste werden als Abonnement für die Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen. Kündigung ist jeweils mit einem Monat Kündigungsfrist zum Ablauf des Abo-Zeitraums möglich. Danach verlängert sich die Laufzeit automatisch um ein weiteres Jahr.

11 Vergütung

11.1 Die vom Auftraggeber zu entrichtenden Entgelte ergeben sich aus dem Auftrag bzw. aus dem Angebot oder dem SLA. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

11.2 Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen (Neuentwicklung, Service oder Support) der BikeAssistant H&P IT GmbH gilt die Unterzeichnung eines ServiceSelect Vertrages und der Erwerb eines Dienstleistungs-Stundenkontingents.

11.3 Reisezeiten von Mitarbeitern der BikeAssistant H&P IT GmbH gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden pro Mitarbeiter in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Herangezogen werden für diese Vergütung die unter Idealbedingungen benötigten Fahrtzeiten (lt. Google maps). Ab einer Distanz von 150 km zwischen Lauterach und der Niederlassung des Kunden wird im Zuge der Auftragserteilung eine pauschale Fahrtkostenbeteiligung anteilsmäßig am tatsächlichen Aufwand vereinbart. Zusätzlich werden bei einer weiten Anreise die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom Auftraggeber entsprechend eines vorab gestellten und vereinbarten Pauschalangebots erstattet.

11.4 BikeAssistant H&P IT GmbH ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den Auftraggeber in angemessener Höhe abhängig zu machen.

11.5 Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen je nach Vertragsvereinbarungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich verrechnet. Die von BikeAssistant H&P IT GmbH gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 10 Tage ab Fakturierung ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem BikeAssistant H&P IT GmbH über diese verfügen kann. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, ist BikeAssistant H&P IT GmbH berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte seitens des Auftraggebers ein Zahlungsverzug von mehr als 14 Tage eintreten, ist BikeAssistant H&P IT GmbH berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen und die Nutzung der Software zu untersagen und die Herausgabe sämtlicher Kopien bzw. soweit eine Herausgabe nicht möglich ist, deren Löschung zu verlangen. BikeAssistant H&P IT GmbH ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.

11.6 Die Aufrechnung ist dem Auftraggeber nur mit einer von BikeAssistant H&P IT GmbH anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu.

11.7 Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der Auftraggeber. Sollte BikeAssistant H&P IT GmbH für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der Auftraggeber BikeAssistant H&P IT GmbH schad- und klaglos halten.

12 Urheberrecht und Nutzungsrechte

12.1 Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Software, Computerprogramme, Dokumentationen, etc.) stehen BikeAssistant H&P IT GmbH bzw. dessen Lizenzgebern zu. BikeAssistant H&P IT GmbH räumt den Auftraggeber Zug um Zug gegen Bezahlung des auf Basis des Auftrags in Rechnung gestellten Gesamtentgelts ein unbefristetes, nicht ausschließliches (einfaches) Recht zur Nutzung der im Auftrag spezifizierten Software nach Maßgabe der jeweils vereinbarten Lizenzen ein.

12.2 Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Entwicklung und Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Auftrag festgelegte Nutzung erworben.

12.3 Die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung ist ebenso untersagt, wie jede andere Form der Verbreitung des eingeräumten Nutzungsrechts an der Software.

12.4 Im Rahmen der freien Werknutzung sind die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendigen Bearbeitungen zulässig. Darüber hinaus ist es dem Kunden nicht gestattet, die Software in irgendeiner Form zu verändern oder zu vervielfältigen.

12.5 Dem Kunden ist es nicht gestattet, urheberrechtliche Schutzmechanismen der Software (z.B. Passwörter) zu entfernen, zu übergehen, auszulesen oder den Schutzmechanismus in sonstiger Weise unberechtigt zu verwenden. Copyrightvermerke uns sonstige Schutzrechtsvermerke dürfen vom Auftraggeber weder entfernt noch verändert werden.

12.6 Wünscht der Auftraggeber die Nutzung der vertragsgegenständlichen Software in einem größeren Umfang als vereinbart, ist es erforderlich, dass der Auftraggeber die dafür erforderlichen zusätzlichen Nutzungsrechte (Lizenzen) an der Software erwirbt. Erweiterungen des Nutzungsrechtes in einer vom Auftraggeber bereits genutzten Software lösen keine erneuten Gewährleistungsfristen aus.

12.7 Eine Übernutzung, d.h. es sind mehr Lizenzen im Einsatz als erworben, ist grundsätzlich unzulässig. Ist eine solche beabsichtigt, verpflichtet sich der Auftraggeber, dies der BikeAssistant H&P IT GmbH unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann ab dem Zeitpunkt der Übernutzung eine Vereinbarung über die Erweiterung des Nutzungsrechtes auf die neue Lizenzanzahl schließen. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der vom Auftraggeber in Anspruch genommenen Nutzung entsprechen der jeweils gültigen Preisliste von BikeAssistant H&P IT GmbH fällig. Weitergehende Ansprüche der BikeAssistant H&P IT GmbH bleiben davon unberührt.

12.8 Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung bei BikeAssistant H&P IT GmbH zu beauftragen. Kommt BikeAssistant H&P IT GmbH dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

12.9 Alle dem Auftraggeber von BikeAssistant H&P IT GmbH überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprogrammen, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.

12.10 Jede Verletzung der Urheberrechte durch den Auftraggeber zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

13 Datenschutz

13.1 BikeAssistant H&P IT GmbH wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes bzw. der EU-Datenschutzgrundverordnung beachten. BikeAssistant H&P IT GmbH verpflichtet sich, dass sämtliche Mitarbeiter die Bestimmungen der entsprechenden Gesetze einhalten.

13.2 BikeAssistant H&P IT GmbH ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an BikeAssistant H&P IT GmbH sowie der Verarbeitung solcher Daten durch BikeAssistant H&P IT GmbH ist vom Auftraggeber sicherzustellen.

13.3 BikeAssistant H&P IT GmbH ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an den Standorten von BikeAssistant H&P IT GmbH gespeicherten Daten und Informationen des Auftraggebers gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. BikeAssistant H&P IT GmbH ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen.

14 Geheimhaltung

14.1 Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. dem SLA und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.

14.2 Die mit BikeAssistant H&P IT GmbH verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

15 Schlussbestimmungen

15.1 Der Auftraggeber wird während der Laufzeit der Geschäftsbeziehung bzw. bis ein Jahr nach Ende der Geschäftsbeziehung die von BikeAssistant H&P IT GmbH zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an BikeAssistant H&P IT GmbH eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen aktuellen Bruttomonatsgehalts eines jeden betroffenen Mitarbeiters von BikeAssistant H&P IT GmbH, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2), zu leisten.

15.2 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags oder SLA’s bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

15.3 Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. BikeAssistant H&P IT GmbH ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des Auftraggebers auf ein mit BikeAssistant H&P IT GmbH unternehmensrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.

15.4 BikeAssistant H&P IT GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.

15.5 BikeAssistant H&P IT GmbH ist berechtigt, den Auftraggeber sowie dessen Logo auf Kundenreferenzlisten zu verwenden.

15.6 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz von BikeAssistant H&P IT GmbH in Lauterach als vereinbart.

15.7 Für den Auftrag oder SLA gelten ausschließlich diese Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden hier keine Anwendung.

15.8 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.

(Stand 01.01.2022)

BikeAssistant H&P IT GMBH
Bundesstraße 28
6923 Lauterach
Österreich

+43 5574 61577 66
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